BAO: § 115 Abs 1, § 116 Abs 1
Eine Bindungswirkung erstreckt sich auf jene vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (hier: Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer aufgrund von Scheinrechnungen), und besteht (grundsätzlich) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist - nicht aber gegenüber Dritten.

