UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1
"Leistender" hinsichtlich Lieferungen und sonstigen Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist, wer Leistungen (hier: Nachhilfe) im eigenen Namen erbringt. Im Allgemeinen ist entscheidend, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

