TabStG: § 3 Abs 6
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 6 TabStG ergibt sich eine Steuerpflicht der Einfuhr von Cannabisblüten nach dem TabStG.
Dass diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs 6 TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen. Für die Einbeziehung in die Besteuerung spricht zudem auch, dass die gegenständlichen Waren zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.