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"Cannabis-Blüten" - Tabaksteuerpflicht

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2025/24ÖStZB 2025, 65 Heft 3 v. 17.2.2025

TabStG: § 3 Abs 6

Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 6 TabStG ergibt sich eine Steuerpflicht der Einfuhr von Cannabisblüten nach dem TabStG.

Dass diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs 6 TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen. Für die Einbeziehung in die Besteuerung spricht zudem auch, dass die gegenständlichen Waren zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.

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