FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991
Tir TourismusG 2006: § 2 Abs 1, § 30 Abs 1, § 33 Abs 2
Nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz gelten Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in Tirol, die einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus erzielen, als Pflichtmitglieder des Tourismusverbands und sind somit beitragspflichtig. Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus wird mittelbar erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.

