FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991
TourismusG Tir 2006: § 2 Abs 1, § 30 Abs 1, § 33 Abs 2
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Wohnungseigentümer-Errichtergemeinschaft für eine Tiefgarage, die von den Gästen eines Campingplatzes und eines Hotels genutzt werden soll, ist, erzielt Umsätze (nur) gegenüber ihren Mitgliedern und besitzt Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994. Die Empfänger der Leistungen der GesbR (also ihre beiden Gesellschafter - eine Camping-KG und Hotel-GmbH) erzielen wiederum Umsätze ua aus der Zurverfügungstellung der Tiefgaragenplätze an ihre Gäste; damit sind aber auch die von der GesbR erzielten Umsätze mittelbar vom Tourismus in Tirol (positiv) beeinflusst - auf eine Gewinnerzielungsabsicht der GesbR kommt es insoweit nicht an - und

