BAO: § 83
ZustG: § 9 Abs 1
Mit der Vorgehensweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als eine Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs 3 VwGG, wonach die Revisionsgründe gesondert darzulegen sind, nicht entsprochen, sodass sich die Revision schon aus diesem Grund als unzulässig erweist. Auch ist in diesem Fall kein Mängelbehebungsauftrag aufzutragen.
