B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 25a Abs 1, § 34 Abs 1
Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt - unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision handelt - ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Enthält die ordentliche Revision des Finanzamtes weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionsgründen Ausführungen zu der einer (ordentlichen) Revision zugänglichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Fiktion eines einheitlichen Betriebes bei Mitunternehmerschaften?), sondern wiederholt sie diesbezüglich nur den Zulassungsausspruch des Bundesfinanzgerichts ohne näher dazu Stellung zu nehmen, ist die Zulässigkeit der Revision anhand des übrigen Zulässigkeitsvorbringens zu beurteilen. Dort muss dann in der Revision vom Finanzamt allerdings angeführt sein, ob und aus welchem Grund das BFG bei Anwendung der Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung zur Beurteilung einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen - ein lapidarer Hinweis auf die Verabsäumung der Durchführung einer solchen genügt hierbei nicht.

