BAO: §§ 9, 116, 198, 201, 202, 224, 248
Wr VergnügungssteuerG 2005: § 13 Abs 5
Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gem § 201 BAO oder gem § 202 BAO erlassen wurde, ist über den Abgabenanspruch in einem Haftungsverfahren abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn eine wirksame Selbstbemessung (im vorliegenden Fall der Wiener Glücksspielautomatenabgabe durch erst nachträgliche Anmeldung des Haltens von Apparaten) der Primärschuldnerin vorliegt. An diese Selbstbemessung der Primärschuldnerin ist der zur Haftung Herangezogene im Hinblick auf die hier zulässige Bekämpfung auch des Abgabenanspruchs im Haftungsverfahren nicht gebunden. Daher sind die Einwände des zur Haftung Herangezogenen betreffend den Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahrens zu klären.

