EStG 1988: § 30 Abs 3
GrEStG 1987: § 5
Zum Veräußerungserlös auch iSd des nunmehrigen § 30 Abs 3 EStG 1988 gehören alle wirtschaftlichen Vorteile (wie etwa übernommene Verbindlichkeiten), die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen. Im Falle der Doppelveräußerung einer Eigentumswohnung ist die vom Veräußerer geleistete Schadenersatzzahlung an den nicht befriedigten Käufer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die ImmoESt nicht erlösmindernd zu berücksichtigen. Aus der Veräußerung der Eigentumswohnung an den "zweiten" Käufer erwächst lediglich der Kaufpreis als wirtschaftlicher Vorteil; damit gehört auch nur der Kaufpreis zum Veräußerungserlös gem § 30 Abs 3 EStG 1988.

