Verbrauchsteuer
RL 2003/96/EG : Art 7 Abs 3 Buchst b
Fraglich war, ob Gasöl, das für Fahrten zur Reparatur, Wartung oder Betankung von Personenbeförderungsfahrzeugen verwendet wird, als "gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird", iSv Art 7 Abs 3 Buchst b RL 2003/96 einzustufen ist. Der EuGH stellt fest, dass zwei Kriterien erfüllt sein müssen: Das Gasöl muss in einem Fahrzeug der Kategorie M2 oder M3 verbraucht werden und unmittelbar der Personenbeförderung dienen. Fahrten ohne Passagiere, die ausschließlich der Wartung, Reparatur oder Betankung dienen, erfüllen diese Bedingung nicht und fallen daher nicht unter die steuerliche Begünstigung. Diese enge Auslegung wird durch den Zusammenhang der Vorschrift gestützt, insb durch die steuerliche Harmonisierung und die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie. Auch die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst eingeschränkt hat.

