Verkehrsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
AEUV: Art 110
Nach Ansicht des EuGH verstößt eine nationale KfzSt gegen Art 110 AEUV, wenn sie importierte Gebrauchtwagen höher belastet als vergleichbare inländische Fahrzeuge. Die Mitgliedstaaten sind zwar in ihrer Steuerpolitik frei, dürfen jedoch keine Regelungen erlassen, die den Verkauf inländischer Gebrauchtwagen begünstigen und die Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge erschweren. Das nationale Gericht des Ausgangsverfahrens muss prüfen, ob die Steuer auf importierte Fahrzeuge den Restwert der Steuer übersteigt, der in inländischen Gebrauchtwagen enthalten ist. Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung ist unzulässig, weil sie den freien Warenverkehr behindert.

