KommStG: § 6a
BAO: § 9
1) Die Heranziehung zur Haftung nach § 6a KommStG setzt nicht voraus, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind.
KommStG: § 6a
BAO: § 9
1) Die Heranziehung zur Haftung nach § 6a KommStG setzt nicht voraus, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind.