EStG 1988: § 95
KStG 1988: § 8 Abs 2
Im Falle einer verdeckter Ausschüttungen liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Kapitalertragsteuer ist dabei grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge ("ausschüttende Körperschaft") abzuführen. Nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gem § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen.