BAO: § 111 Abs 1
WiEReG: § 5
1) Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (hier: eine Kommanditgesellschaft), die nicht gem § 6 leg cit von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Wird die Meldung gem § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt nach § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen.