VwGG: § 34
Führt die Partei in der Revision bewusst Mängel herbei, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist vielmehr sofort zurückzuweisen.