BAO: § 214, § 215, § 216
ABGB: § 1438
Ist auf einer Liegenschaft ein Pfandrecht zugunsten des Finanzamtes vorgemerkt worden, wofür Gebühren angefallen sind, welche von der Abgabenbehörde an das Gericht bezahlt worden sind, und macht das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen deshalb Anspruch auf Ersatz dieser Kosten sowie die Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld geltend, und wird daraufhin vom Steuerpflichtigen eine Einzahlung ohne spezielle Verwendungswidmung auf das Abgabenkonto vorgenommen, so ist diese auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Eine nicht der Rechtslage oder den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Buchung liegt diesfalls nicht vor.