FLAG: § 2 Abs 1 lit g idF BGBl I 2010/111
Wird der Präsenzdienst vor Vollendung des 24. Lebensjahres abgeleistet, so besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Unerheblich ist dabei, ob die Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des 24. Lebensjahres aufgenommen wird.