FLAG: § 2 Abs 1 lit b
Die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) ist "noch" als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG anzusehen, wenn sie in einer " Basisausbildung " mit einem Lehrplan und einer Stundentafel sowie - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht.