GAG: § 9
§ 9 GAG sieht eine Abgabepflicht für die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde Wien sowohl aufgrund einer Gebrauchserlaubnis als auch ohne Gebrauchserlaubnis vor. Auch die Aufstellung einer Baustoffmulde stellt eine Nutzung des öffentlichen Grundes iSd § 9 GAG dar.

