ALSAG: § 2 Abs 4, § 3 Abs 1 Z 1 lit c, § 10
Ein Verfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages.

