KfzStG: § 1 Abs 1 Z 3, § 3, § 4, § 6 Abs 3 Z 1
KFG: § 82 Abs 8
Betreibt eine Steuerpflichtige, deren Familienwohnsitz sich in Österreich befindet, in Deutschland ein Einzelunternehmen (Imbisstand) und ist ihr Fahrzeug auf das Einzelunternehmen zugelassen, so kann trotzdem auf eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen werden, wenn die Standortvermutung nicht widerlegt werden kann. Ob der Gegenbeweis iSd § 82 Abs 8 erster Satz KFG als erbracht anzusehen ist, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung.

