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Revision - Antrag auf aufschiebende Wirkung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/291ÖStZB 2023, 709 Heft 23 v. 1.12.2023

VwGG: § 30 Abs 2

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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