B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 1 Z 4
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet.

