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Revision nur bei grob fehlerhafter Beweiswürdigung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/287ÖStZB 2023, 705 Heft 23 v. 1.12.2023

B-VG: Art 133 Abs 4

Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

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