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Außerordentliche Revision - gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/285ÖStZB 2023, 703 Heft 23 v. 1.12.2023

B-VG: Art 133 Abs 4

VwGG: § 28 Abs 3

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben.

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