B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 3
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch
B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 3
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch
