B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 28 Abs 3
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Um als gesetzmäßig ausgeführt zu gelten, muss die Revision inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe ausreichend erkennen lassen.

