VwGG: § 26 Abs 1
Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist.
VwGH 31. 10. 2023, Ra 2023/15/0067
➜ Unterinstanz: BFG 24. 5. 2023, RV/7100090/2022
betreffend: Zurückweisung einer Beschwerde gem § 260 Abs 1 lit b BAO

