VwGG: § 26 Abs 1
Wird eine Revision bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters.

