EStG 1988: § 30 idF vor BGBl I 2012/112
BAO: § 21, § 24
Wird dem Mieter (hier: eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft) im Leasingvertrag die Option eingeräumt, die Liegenschaft zu einem im Vertrag festgesetzten Entgelt zu erwerben, so kommt ihm die Chance der Wertsteigerung (zur Gänze) zu. Wird zudem für den Fall der Beendigung des Leasingvertrages ohne Ausübung der Option vereinbart, dass der Mieter die Differenz zwischen Verwertungserlös und " Sollerlös " (kalkulatorischer Restwert zuzüglich Zinsen sowie weiteren Kosten) zu ersetzen hat, falls das Objekt nicht mehr verwertbar ist, so hat der Mieter damit das Risiko der Wertminderung zu tragen. Ist dazu weiters geregelt, dass bei Mitwirkung des Mieters an der Veräußerung dem Mieter bei einer erfolgreichen Verwertung an einen Dritten 70 % des Mehrerlöses (Differenz zwischen Verwertungserlös und "Sollerlös") zusteht, so wird damit neuerlich belegt, dass dem Mieter die Chance auf Wertsteigerung (in diesem Fall nur zum Teil) zukommt. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Mieter mit Abschluss des Leasingvertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks wird.

