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EUSt - Steuerschuldnerschaft des Spediteurs

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/248ÖStZB 2023, 620 Heft 21 v. 17.11.2023

UStG: § 26 Abs 3 Z 2 und Abs 5 lit e idF BGBl I 2010/34

ZK: Art 201 (nunmehr UZK: Art 77)

Nach § 26 Abs 5 lit e UStG ist - im Fall der indirekten Vertretung - der Anmelder (idR der Spediteur) dann nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn ihm ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs 3 Z 2 UStG vorliegt. Dies wird damit begründet, dass im Fall des § 26 Abs 3 Z 2 UStG die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto übergeht, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer mehr hat.

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