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Veruntreuung von Geldern durch Finanzvorstand - Zufluss

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/246ÖStZB 2023, 615 Heft 21 v. 17.11.2023

EStG 1988: § 19, § 25

BAO: § 232

Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind Einnahmen nach § 19 Abs 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn rechtlich und wirtschaftlich bzw tatsächlich verfügen kann, wenn sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Davon kann bei einem Eingang auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto im Allgemeinen ausgegangen werden.

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