UStG: Art 3 Abs 8, Art 25 Abs 3, Abs 4 und Abs 5
RL 2006/112/EG : Art 42 Buchst a iVm Art 197 Abs 1 Buchst c
Erwirbt eine österreichische GmbH (= Erwerber bzw "mittlerer Unternehmer") von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich (= Lieferer) Fahrzeuge und veräußert diese wiederum an ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik (= Enderwerber) weiter, wobei die Fahrzeuge direkt vom Lieferer im Vereinigten Königreich an den Enderwerber in der Tschechischen Republik gelangen, so erfolgt keine wirksame Bestimmung des Enderwerbers des Dreiecksgeschäfts als Schuldner der Mehrwertsteuer, wenn auf der Rechnung die Angabe " Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers " fehlt. Die bloße Angabe "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" genügt nicht. Das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ auf der Rechnung kann nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden, dass diese Rechnung