EStG 1988: § 47, § 67 Abs 3
FLAG: § 41
Wird unstrittig ein neues Dienstverhältnis zu einem neuen Arbeitgeber begründet und liegt somit keine bloße Vertragsübernahme auf Seiten des bisherigen Arbeitgebers vor, so liegt keine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor. Auch wenn das Dienstverhältnis der zunächst kirchlich bestellten Lehrer nur unter der Voraussetzung der " Übernahme als Landesvertragslehrer" aufgelöst wurde, kommt diese aufschiebende Bedingung keiner Wiedereinstellungszusage gleich. In einer solchen Konstellation kann somit nicht vom Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgegangen werden. Die an die Religionslehrer ausbezahlten Abferti-