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Änderungsbefugnis des BFG - Festsetzung einer Gebühr nach anderen Tarifpost unzulässig

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/216ÖStZB 2023, 539 Heft 18 v. 21.9.2023

GebG: § 14 TP 5 Abs 1, TP 6 Abs 1, TP 14 Abs 1

BAO: § 279

Bei den in den verschiedenen Tarifposten des § 14 GebG geregelten Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben. Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist.

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