GebG: § 14 TP 5 Abs 1, TP 6 Abs 1, TP 14 Abs 1
BAO: § 279
Bei den in den verschiedenen Tarifposten des § 14 GebG geregelten Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben. Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist.

