BAO: § 115, § 269 Abs 1, § 275 Abs 2
1) Im Abgabenverfahren gilt ein " Überraschungsverbot ", das auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten ist.
2) Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht ua darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann.

