UStG: § 12
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn die Leistungserbringung nicht durch die in der Rechnung ausgewiesenen Unternehmen erfolgt ist und der tatsächlich Leistende nicht festgestellt werden kann. Diesfalls kann nämlich auch nicht festgestellt werden, ob der tatsächliche Leistungserbringer Steuerpflichtiger war oder nicht.

