B-VG: Art 133 Abs 4
VwGG: § 34 Abs 1a
Die Begründung der Zulässigkeit einer Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rsp) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rsp des VwGH zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH erstmals zu lösen hätte (vgl VwGH 26. 9. 2022, Ro 2010/04/0034; VwGH 22. 10. 2020, Ra 2020/10/0120, jeweils mwN).

