ALSAG: § 3 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1a Z 6, § 7 idF BGBl I 2003/71
Nach § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen: mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle iZm einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden.