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Ausnahme von Altlastenbeitragspflicht - zulässige Verwendung von Abfällen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2022/77ÖStZB 2022, 194 Heft 7 v. 13.4.2022

ALSAG: § 3 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1a Z 6, § 7 idF BGBl I 2003/71

Nach § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen: mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle iZm einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden.

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