BAO: § 217 Abs 7
Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag der Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als sie an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall vereinbarte eine Steuerpflichtige mit ihrer steuerlichen Vertretung, dass diese die Buchhaltung erledigt, die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und einreicht und der Steuerpflichtigen im Falle einer Umsatzsteuer-Zahllast den Betrag mittels E-Mail mitteilt. Das E-Mail betreffend die Mitteilung der USt-Zahllast 04/2019 wurde jedoch aufgrund eines EDV/Firewall-Problems nicht zugestellt, weshalb die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer unterblieb und erst mit Wirksamkeit 9. 7. 2019 entrichtet wurde. Entscheidend für die Prüfung des Vorliegens groben Verschuldens ist das Verhalten der Steuerpflichtigen und ihrer steuerlichen Vertreterin in Bezug auf ihre organisatorische Einrichtung, die Vormerkung der Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen sowie auch deren Bewährung in der Vergangenheit.