BAO: § 183 Abs 4
DBA Schweiz: Art 15 Z 1, Art 23 Z 2, Art 25
1) Die Beweiswürdigung darf nicht auf Aussagen anonymer Auskunftspersonen gestützt werden. Das Parteiengehör erstreckt sich nämlich auch auf die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen. Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien grundsätzlich nicht vereinbar, eine Entscheidung auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen.