EStG 1988: § 34
Werden Aufwendungen für eine Operation und den Aufenthalt in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so lassen triftige medizinische Gründe auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen.