BAO: § 184 Abs 1
VwGG: § 28 Abs 3
1) Nach § 28 Abs 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision auch "gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird dann nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, vermengt ist (vgl zB VwGH 30. 9. 2015, Ra 2015/06/0092; VwGH 18. 5. 2016, Ra 2016/17/0053; VwGH 7. 5. 2018, Ra 2018/18/0003; VwGH 2. 4. 2020, Ra 2020/08/0019; VwGH 26. 2. 2021, Ra 2021/05/0028).