EStG 1988: § 15
SachbezugswerteVO: § 4 Abs 1 und Abs 6 idF BGBl II 2004/467
Überlässt ein Fahrzeughändler seinen Mitarbeitern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung, so waren hierfür (gem § 4 Abs 6 der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2004/467) die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Bei den "tatsächlichen Anschaffungskosten" kann es sich nur um die Anschaffungskosten des Arbeitgebers handeln; nur bei diesem fallen nämlich Anschaffungskosten "tatsächlich" an. Der 20% ige Zuschlag dient auch dazu, den Entfall der - tatsächlich nicht angefallenen - NoVA auszugleichen, sodass eine (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist.