GrStG: § 21 Abs 1
Nach § 21 Abs 1 GrStG ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs 4 BewG) festgestellt worden ist.