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Keine Aufhebung der Erbschaftsteuer bei Einantwortung am 1. 8. 2008

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/198ÖStZB 2022, 507 Heft 18 v. 20.9.2022

ErbStG: § 2 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 Z 1

Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist.

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