VwGG: § 46 Abs 1
COVID-19-VwBG: § 1, § 2
Bei der Berechnung der Frist zur Einbringung einer Revision war § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung zu bringen; die Frist wurde daher nicht iSd § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG unterbrochen. Vielmehr war die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.