UStG: § 16 Abs 1 Z 1
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat nach § 16 Abs 1 Z 1 UStG 1994 der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist.