DBA-Ungarn: Art 5, Art 14
OECD-MA: Art 5 Abs 1, Art 14
Gem Art 14 DBA-Ungarn dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Der Begriff der "festen Einrichtung" iSd Art 14 ist mit dem Begriff der - als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Unternehmensgewinnen dienen-