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Vorschreibung eines Altlastenbeitrages - keine Bescheidänderung wegen rückwirkendem Ereignis

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/174ÖStZB 2022, 439 Heft 15 und 16 v. 2.8.2022

BAO: § 295a

ALSAG: § 3 Abs 1a Z 6

Gemäß § 295a Abs 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. § 295a BAO ist somit nur anwendbar, wenn ein Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheids) eintritt.

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