BAO: § 295a
ALSAG: § 3 Abs 1a Z 6
Gemäß § 295a Abs 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. § 295a BAO ist somit nur anwendbar, wenn ein Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheids) eintritt.